BFH - Urteil vom 20.12.2006
X R 31/03
Normen:
EStG § 7g Abs. 3, 5 § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 594
BB 2007, 992
BFH/NV 2007, 824
BFHE 216, 288
BStBl II 2007, 862
DB 2007, 605
DStR 2007, 430
NJW 2007, 1168
Vorinstanzen:
FG Münster - 2 K 4099/01 E, 2 K 4100/01 G - 24.6.2003 (EFG 2003, 1605),

Veräußerungsbedingte Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG als Veräußerungsgewinn

BFH, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen X R 31/03

DRsp Nr. 2007/4861

Veräußerungsbedingte Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG als Veräußerungsgewinn

»1. Der Ertrag aus einer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vollzogenen Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG erhöht grundsätzlich den steuerbegünstigten Betriebsveräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn (Anschluss an BFH-Urteile vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, und XI R 56/03 -, BFH/NV 2005, 845). 2. Der Steuerpflichtige kann eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG nicht mehr bilden, wenn er im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses bei der Finanzbehörde bereits den Entschluss gefasst hatte, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben.«

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3, 5 § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;

Gründe: