FG Hessen - Urteil vom 02.07.2007
11 K 283/06
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 17 Abs. 4 ; EStG § 22 Nr. 2 ; EStG § 23 ;

Veräußerungsgeschäft; Austrittserklärung; Kapitalgesellschaft; Auflösungsverlust; Realisierung - Vorliegen eines Veräußerungsgeschäftes bei Austritt eines Gesellschafters aus einer Kapitalgesellschaft - Realisierung eines Veräußerungsverlustes bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft

FG Hessen, Urteil vom 02.07.2007 - Aktenzeichen 11 K 283/06

DRsp Nr. 2007/21405

Veräußerungsgeschäft; Austrittserklärung; Kapitalgesellschaft; Auflösungsverlust; Realisierung - Vorliegen eines Veräußerungsgeschäftes bei Austritt eines Gesellschafters aus einer Kapitalgesellschaft - Realisierung eines Veräußerungsverlustes bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft

1. Die Austrittserklärung eines Steuerpflichtigen reicht steuerlich zum Ausscheiden aus einer Kapitalgesellschaft jedenfalls dann nicht aus, wenn die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Regelungen enthält, aus der sich ergibt, dass mit Zugang der Austrittserklärung bereits über die Gesellschafterrechte verfügt wurde. 2. In der satzungsmäßigen Verpflichtung des austretenden Gesellschafters, den Anteil - nach Weisung der Gesellschaft - abzutreten oder deren Einziehung zu dulden, kommt nicht zum Ausdruck, dass der Kläger bereits alleine mit der Abgabe der Austrittserklärung seine Gesellschafterstellung verliert. 3. Zum Vollzug des Austritts aus der die Gesellschaft bedarf es in diesen Fällen vielmehr der Einziehung der Anteile durch die Gesellschaft oder der Benennung eines Abtretungsempfängers.