FG Münster - Urteil vom 10.09.2002
1 K 3648/01 F
Normen:
EStG § 18 Abs. 3 ; EStG § 34 Abs. 2 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 39

Veräußerungsgewinn - Gewinn aus Auflösung des Versorgungswerks nicht tarifbegünstigt

FG Münster, Urteil vom 10.09.2002 - Aktenzeichen 1 K 3648/01 F

DRsp Nr. 2002/18157

Veräußerungsgewinn - Gewinn aus Auflösung des Versorgungswerks nicht tarifbegünstigt

Der Gewinn aus der lediglich im zeitlichen, nicht aber im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung erfolgten Auflösung des Versorgungswerks ist dem laufenden Gewinn zuzurechnen und daher nicht tarifbegünstigt.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 3 ; EStG § 34 Abs. 2 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der anlässlich des Ausscheidens eines Mitunternehmers aus einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis anfallende Gewinn aus der Auflösung eines für Mitarbeiter gebildeten Versorgungswerks zum begünstigten Veräußerungsgewinn gehört.

Die Kl. Dr. V. und Dr. F. betrieben seit dem 1.4.1978 eine radiologische Gemeinschaftspraxis in Form einer GbR. Zum 31.12.1997 veräußerte der Kl. Dr. V. seinen Kassenarztsitz an Dr. M. und seinen Praxisanteil an die Fa.W-GmbH, die diesen wiederum an Dr. M. verpachtete.