FG Niedersachsen - Urteil vom 05.06.2008
10 K 426/05
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 16; EStG § 17;

Veräußerungsgewinn bei nicht wesentlicher GmbH-Beteiligung; Veräußerungsgewinn; GmbH-Beteiligung

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 10 K 426/05

DRsp Nr. 2009/28821

Veräußerungsgewinn bei nicht wesentlicher GmbH-Beteiligung; Veräußerungsgewinn; GmbH-Beteiligung

1. Zum Gewinnbegriff bei Veräußerung des Anteils eines Mitunternehmers nach § 16 Abs. 2 EStG. 2. Der Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Kapitalkonto) ist für den Zeitpunkt des Ausscheidens nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG zu ermitteln. 3. Auch in Fällen vorangegangener Form wechselnder Umwandlung einer KapG vollzieht sich die Ermittlung des Gewinns/Verlustes aus Anlass der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach den einheitlichen Grundsätzen des § 16 EStG. Es besteht kein Raum dafür, hinsichtlich der vormalig nicht wesentlich i. S. des § 17 Abs. 1 EStG beteiligten Gesellschafter deren ursprünglich aufgewandte Anschaffungskosten vom Veräußerungspreis in Abzug zu bringen. 4. Daher sind über dem Nennwert liegende Anschaffungskosten für nicht wesentliche GmbH-Beteiligungen bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen, wenn die Anteile nach Form wechselnder Umwandlung in eine KG als Mitunternehmeranteile veräußert werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 16; EStG § 17;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob im Zusammenhang mit der Veräußerung von Kommanditbeteiligungen an einer GmbH & Co. KG Veräußerungsgewinne bzw. ein Veräußerungsverlust im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 () angefallen sind.