FG Münster - Urteil vom 18.10.2007
3 K 3608/04 F
Normen:
UmwStG (2000) § 5 Abs. 1 ; UmwStG (2000) § 7 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 343

Veräußerungsgewinn eines nach Formwechsel einer AG in eine KG ausscheidenden Aktionärs, der erst nach dem Umwandlungsbeschluss Aktien erworben hat

FG Münster, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen 3 K 3608/04 F

DRsp Nr. 2008/706

Veräußerungsgewinn eines nach Formwechsel einer AG in eine KG ausscheidenden "Aktionärs", der erst nach dem Umwandlungsbeschluss Aktien erworben hat

Erwirbt ein Gesellschafter einer AG nach dem Umwandlungsbeschluss der AG in eine AG u. Co. KG, aber vor Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister "Aktien" und scheidet er später nach der Eintragung gegen Abfindung aus der KG aus, so hat er keinen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern. Es bleibt vielmehr dabei, dass der Gesellschafter Anteile einer Körperschaft (Aktien) veräußert hat.

Normenkette:

UmwStG (2000) § 5 Abs. 1 ; UmwStG (2000) § 7 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten nach der formwechselnden Umwandlung einer AG in eine KG darüber, ob und in welcher Höhe der Kl. im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der KG gegen eine Abfindungszahlung einen gewerblichen Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt hat.

Der Kläger (Kl.) kaufte am 10.03.2000 über seine Bank 100 Stück Vorzugsaktien der G. AG zu einem Kurs von jeweils 270 Euro. Im Zusammenhang mit dem Kauf entstanden ihm Erwerbsnebenkosten i.H.v. 178,67 DM (91,35 Euro), so dass die Anschaffungskosten insgesamt 52.986,08 DM (27.091,35 Euro) betrugen. Auf die Abrechnung des Wertpapierkaufs (vgl. Bl. 4 der Gerichtsakte - GA -) wird Bezug genommen.