FG Düsseldorf - Urteil vom 06.08.2010
1 K 2690/09 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1; EStG § 17 Abs. 2 Satz 5;
Fundstellen:
DStRE 2012, 278

Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG; Anteilserwerb des Veräußerers durch Schenkung; Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; Veräußerungsgewinn; Anteilserwerb; Vermögensübertragung; Vorweggenommene Erbfolge; Vorbehaltsnießbrauch; Nachträgliche Anschaffungskosten

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2010 - Aktenzeichen 1 K 2690/09 E

DRsp Nr. 2010/15621

Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG; Anteilserwerb des Veräußerers durch Schenkung; Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; Veräußerungsgewinn; Anteilserwerb; Vermögensübertragung; Vorweggenommene Erbfolge; Vorbehaltsnießbrauch; Nachträgliche Anschaffungskosten

Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die der Veräußerer im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch Schenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs von einem Angehörigen erworben hat, ist der Ablösebetrag für den Verzicht des Rechtsvorgängers auf das Nießbrauchsrecht als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen.

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 02.07.2009 wird der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 12.03.2009 dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf 274.468 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1; EStG § 17 Abs. 2 Satz 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Veräußerungsgewinns aus § 17 EStG.