FG Hessen - Beschluss vom 04.09.2002
1 V 2309/02
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 ; EStG § 34 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1577

Veräußerungsgewinn; Verlustverrechnung; Gewerbebetrieb; Tarifbegünstigte Einkünfte; Vertikal; Horizontal; Verlustausgleich - Verlustverrechnung bei tarifbegünstigten Einkünften.

FG Hessen, Beschluss vom 04.09.2002 - Aktenzeichen 1 V 2309/02

DRsp Nr. 2002/18085

Veräußerungsgewinn; Verlustverrechnung; Gewerbebetrieb; Tarifbegünstigte Einkünfte; Vertikal; Horizontal; Verlustausgleich - Verlustverrechnung bei tarifbegünstigten Einkünften.

1. Bei der anteiligen Verlustverrechnung mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 EStG ist das Verhältnis nach den Einkünften unter Einschluss von begünstigten Veräußerungsgewinnen zu ermitteln. 2. Die Verrechnung des auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfallenden Anteils mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist vorrangig mit den tariflich voll besteuerten und erst nach deren Verzehr mit den tarifbegünstigten Einkünften vorzunehmen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 ; EStG § 34 ;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie ein nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigter Veräußerungsgewinn bei der Verlustverrechnung nach § 2 Abs. 3 EStG zu behandeln ist.