FG Hessen - Urteil vom 05.06.2003
1 K 2169/02
Normen:
EStG § 34 ; EStG § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1673

Veräußerungsgewinn; Verlustverrechnung; tarifbegünstigte Einkünfte; Ehegatte; Horizontaler Verlustausgleich; Vertikaler Verlustausgleich - Verlustverrechnung eines steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns

FG Hessen, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen 1 K 2169/02

DRsp Nr. 2003/17311

Veräußerungsgewinn; Verlustverrechnung; tarifbegünstigte Einkünfte; Ehegatte; Horizontaler Verlustausgleich; Vertikaler Verlustausgleich - Verlustverrechnung eines steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns

Im Rahmen des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist vorrangig bei jedem Ehegatten für sich zunächst der horizontaler Verlustausgleich unter Einbeziehung der tarifbegünstigten Einkünfte vorzunehmen, dann der vertikale und im Anschluss daran ggf. ein horizontaler und ein vertikaler Ausgleich zwischen den Ehegatten. Dabei ist die Verrechnung verbliebener Verluste mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten - auch des anderen Ehegatten - anteilig vorzunehmen. Der Ermäßigung nach § 34 EStG unterliegen nur die nach der Verlustverrechnung noch im zu versteuernden Einkommen enthaltenen (anteiligen) außerordentlichen Einkünfte.

Normenkette:

EStG § 34 ; EStG § 2 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie ein nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigter Veräußerungsgewinn bei der Verlustverrechnung nach § 2 Abs. 3 EStG zu behandeln ist.