FG Düsseldorf - Beschluss vom 26.10.2001
10 V 4484/01 A (E)
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1 ; BewG § 12 Abs. 3 ;

Veräußerungsgewinn; Wesentliche Beteiligung; Anschaffungskosten; Schuldübernahme; Verdeckte Einlage; Anteilserwerb; Abzinsung; Stundung - Verdeckte Einlage durch Schuldübernahme vor Anteilserwerb als Anschaffungskosten der Beteiligung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2001 - Aktenzeichen 10 V 4484/01 A (E)

DRsp Nr. 2002/1000

Veräußerungsgewinn; Wesentliche Beteiligung; Anschaffungskosten; Schuldübernahme; Verdeckte Einlage; Anteilserwerb; Abzinsung; Stundung - Verdeckte Einlage durch Schuldübernahme vor Anteilserwerb als Anschaffungskosten der Beteiligung

1. Als Anschaffungskosten der Beteiligung kommt auch eine verdeckte Einlage durch schuldbefreiende Übernahme von Verbindlichkeiten in Betracht. 2. Eine derartige verdeckte Einlage kann auch vor Begründung der Gesellschafterstellung des Leistenden erbracht werden, wenn die Schuldübernahme durch das spätere Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. 3. Die Schuldübernahme ist bereits aufgrund der Verpflichtung zur Leistung bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. 4. Bei zinsloser Stundung kann nur der abgezinste Barwert als Anschaffungskosten angesetzt werden.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1 ; BewG § 12 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Höhe des Veräußerungsgewinns einer wesentlichen Beteiligung des Antragstellers an der "X"-GmbH.