BFH - Urteil vom 21.03.2002
IV R 1/01
Normen:
BGB § 752 § 1363 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 16 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1523
BFH/NV 2002, 1083
BFHE 198, 537
BStBl II 2002, 519
DB 2002, 1411
DStR 2002, 1209
FamRZ 2002, 1624
NJW 2002, 2974
ZEV 2002, 420
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 2001, 566

Veräußerungsgewinne bei beendeter Zugewinngemeinschaft

BFH, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen IV R 1/01

DRsp Nr. 2002/10043

Veräußerungsgewinne bei beendeter Zugewinngemeinschaft

»Die vom Großen Senat des BFH aufgestellten Grundsätze über die Erbauseinandersetzung eines sog. Mischnachlasses mit der Möglichkeit einer gewinnneutralen Realteilung können nicht auf die Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens bei Beendigung einer ehelichen Zugewinngemeinschaft unter Lebenden angewandt werden.«

Normenkette:

BGB § 752 § 1363 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 16 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Im März 1993 wurde die 1971 geschlossene Ehe der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) mit dem Beigeladenen geschieden. In einer Scheidungsvereinbarung setzten sich die Eheleute über das gemeinschaftliche Vermögen auseinander. Dieses Vermögen bestand im Wesentlichen aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, und dem bisher gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus, das den Eheleuten zu je 1/2 Miteigentumsanteil gehörte.