BFH - Beschluß vom 26.08.1998
IV B 136/97
Normen:
EStG §§ 15a 34 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 307
DStR 1999, 20
GmbHR 1999, 203

Veräußerungsgewinne bei negativem Kapitalkonto

BFH, Beschluß vom 26.08.1998 - Aktenzeichen IV B 136/97

DRsp Nr. 1999/555

Veräußerungsgewinne bei negativem Kapitalkonto

1. Veräußerungsgewinne im Bereich des Gesamthandsvermögens, die mit nicht ausgleichsfähigen Verlusten eines Kommanditisten i.S. des § 15 a EStG zu verrechnen sind, können nicht nach § 34 EStG tarifermäßigt besteuert werden. 2. Ein im Sonderbetriebsvermögen angefallener Veräußerungsgewinn bleibt allerdings als solcher unsaldiert bestehen und kann daher tarifermäßigt besteuert werden, da eine Verrechnung von Gewinnen aus dem Bereich des Sonderbetriebsvermögens mit nicht ausgleichsfähigen Verlusten i.S. des § 15 a EStG nicht zulässig ist.

Normenkette:

EStG §§ 15a 34 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, an der die im finanzgerichtlichen Verfahren beigeladene Frau H (Beigeladene) zu 100 v.H. als Kommanditistin beteiligt war. Die Beigeladene besaß außerdem eine 100 %ige Beteiligung an einer GmbH. Diese Beteiligung gehörte zu ihrem Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin. Die Beigeladene verkaufte die GmbH-Beteiligung am 5. Juli des Streitjahres (1985). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ermittelte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 182 319 DM.