FG München - Beschluss vom 05.06.2002
11 V 209/02
Normen:
EStG § 17 Abs. 1, Abs. 2 ; AktG § 192 Abs. 2 Nr. 2 ; BewG § 11 Abs. 2 S. 2 § 9 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 ;

Veräußerungsgewinnermittlung beim Anteilstausch; Bewertungsabschlag bei jungen Aktien und wegen künftiger negativer Wertentwicklung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1998

FG München, Beschluss vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 11 V 209/02

DRsp Nr. 2005/4822

Veräußerungsgewinnermittlung beim Anteilstausch; Bewertungsabschlag bei jungen Aktien und wegen künftiger negativer Wertentwicklung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1998

1. Für die Bewertung des Veräußerungserlöses nach § 17 Abs. 2 EStG ist bei als Gegenleistung erhaltenen börsennotierten ausländischen Aktien auf deren Kurswert im Zeitpunkt der Erlangung der rechtlichen oder doch zumindest der wirtschaftlichen Inhaberschaft abzustellen. Beurteilt sich die Frage nach US-amerikanischem Recht, wird der Erwerber von neuen Aktien erst mit der Auslieferung der Aktienurkunde an die von ihm benannte Bank Aktionär. 2. Bei der Bewertung sog. junger Aktien, die im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung neu ausgegeben werden und (noch) nicht zum Börsenhandel zugelassen sind, kann ein Abschlag in Höhe von 10 v.H. von den Kurswerten der alten Aktien als angemessen angesehen werden und der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 2 EStG bei einem Tausch von Anteilen zugrunde zu legen sein. 3. Eine während der Dauer des Ausschlusses vom Börsenhandel künftige negative Wertentwicklung rechtfertigt nur dann einen Abschlag, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür bereits am Bewertungsstichtag vorhanden waren.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1, Abs. 2 ; AktG § 192 Abs. 2 Nr. 2 ; BewG § 11 Abs. 2 S. 2 § 9 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand: