FG München - Urteil vom 16.09.2003
2 K 1108/02
Normen:
EStG § 16 ; EStG § 24 Nr. 2 ; EStG § 34 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 ;

Veräußerungsrente; Privatwohnung als Betriebsvermögen; Bindung an Wahlrecht

FG München, Urteil vom 16.09.2003 - Aktenzeichen 2 K 1108/02

DRsp Nr. 2003/14022

Veräußerungsrente; Privatwohnung als Betriebsvermögen; Bindung an Wahlrecht

Die Wohnung des Betriebsinhabers und vermietete Räume konnten 1979 mit den gewerblich genutzten Räumen als Betriebsvermögen behandelt werden. Eine nachträgliche Aufteilung einer gewerblichen Veräußerungsrente in einen gewerblichen und einen privaten Teil ist nicht möglich, wenn die Bilanzierung nicht nachweislich falsch war. Die Bindung an das vom Veräußerer ausgeübte Wahlrecht, die Rentenzahlungen als laufende nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern besteht solange fort, solange die Laufzeit der Rente nicht erheblich über das hinausgeht, was für die Bemessung des Rentenbarwerts im Falle der Sofortversteuerung berücksichtigt worden wäre.

Normenkette:

EStG § 16 ; EStG § 24 Nr. 2 ; EStG § 34 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine 1979 vereinbarte Rente in vollem Umfang als betriebliche Veräußerungsrente zu versteuern ist.