FG Düsseldorf - Urteil vom 28.10.2005
18 K 4366/03 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 Nr. 2 § 16 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 328

Veräußerungsrente; Unterhaltsrente; Betriebsvermögensübertragung; Privatvermögensübertragung; Gegenleistung; Schenkung unter Auflage; teilentgeltliche Leistung; Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Rentenempfänger; Generationennachfolge-Verbund - Abgrenzung zwischen Unterhaltsrente, Veräußerungsrente und Versorgungsrente

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2005 - Aktenzeichen 18 K 4366/03 E

DRsp Nr. 2006/2603

Veräußerungsrente; Unterhaltsrente; Betriebsvermögensübertragung; Privatvermögensübertragung; Gegenleistung; Schenkung unter Auflage; teilentgeltliche Leistung; Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Rentenempfänger; Generationennachfolge-Verbund - Abgrenzung zwischen Unterhaltsrente, Veräußerungsrente und Versorgungsrente

1. Die Ablösung laufender Rentenzahlungen, die anlässlich der unentgeltlichen Übertragung von Betriebs- und Privatvermögen zwischen fremden Dritten begründet worden sind, kann nicht als anteiliger Minderungsposten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns aus dem betrieblichen Grundstücksteil geltend gemacht werden. 2. Die Annahme einer betrieblichen Veräußerungsrente kommt nicht in Betracht, wenn die übernommenen Rentenverpflichtungen nach den damaligen Vorstellungen der beteiligten Parteien nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten wertmäßig ausgewogen waren, sondern erkennbares Motiv die Fortführung des Lebenswerks des Rechtsvorgängers sein sollte. 3. Die Einstufung als teilentgeltliche Leistung setzt einen entsprechenden Vertragswillen der Parteien bei dem Übertragungsgeschäft voraus.