FG Münster - Urteil vom 10.08.2005
1 K 2491/02 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 lit. b ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 657
EFG 2006, 270

Veräußerungsverlust

FG Münster, Urteil vom 10.08.2005 - Aktenzeichen 1 K 2491/02 E

DRsp Nr. 2005/20340

Veräußerungsverlust

1. Zur Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes muss der Steuerpflichtige zu mehr als 25 % am Stammkapital einer GmbH beteiligt sein. Die Höhe des der jeweils relevanten Beteiligung ist Veranlagungszeitraum bezogen zu betrachten. 2. Die Absenkung der relevanten Beteiligungsgrenzen aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Gesetzesänderungen auf mindestens 10 % ab dem 1.1.1999 bzw. mindestens 1 % ab dem 1.1.2002 hat dabei mit ex nunc-Wirkung und nicht rückwirkend zu erfolgen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 lit. b ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung eines Darlehens in Höhe von 50.000 DM als Verlust i.S.d. § 17 Abs. 2 EStG im Streitjahr 2000.

Der Kläger gründete am 21.8.1996 mit zwei weiteren Beteiligten die H GmbH (im weiteren: GmbH). Diese wurde mit einem Stammkapital von 50.000 DM ausgestattet. Der Kläger übernahm einen Geschäftsanteil in Höhe von 12.500 DM, so dass er exakt mit 25% beteiligt war.

Am 1.10.1996 gewährte der Kläger der GmbH ein Darlehen in Höhe von 50.000 DM. Dieses Darlehn war mit 6% p.a. verzinst und hatte ursprünglich eine Laufzeit vom 1.10.1996 bis 31.12.1997. Die Tilgung sollte am Ende der Laufzeit in einer Summe erfolgen, vorzeitige Rückzahlungen waren aber möglich.