FG Köln - Urteil vom 25.06.2009
10 K 456/06
Normen:
EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2 S. 1; EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 4 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1744

Veräußerungsverlust nur zur Hälfte abzugsfähig

FG Köln, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 10 K 456/06

DRsp Nr. 2009/22849

Veräußerungsverlust nur zur Hälfte abzugsfähig

Unter Geltung des § 3c Abs. 2 EStG ist ein Veräußerungsverlust nach § 17 EStG nur zur Hälfte steuerlich zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2 S. 1; EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 4 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe nachträgliche Anschaffungskosten einen Verlust aus § 17 EStG erhöht haben.

Die Kläger sind verheiratet und werden für das Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH. Nach einem erheblichen Umsatzeinbruch im Jahr 2002 beantragte der Kläger am 7. November 2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH. Die Rechtsanwältin Dr. G kam in ihrem im Auftrag des Gerichts erstellten Gutachten im Januar 2003 zu dem Ergebnis, dass eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden und das Insolvenzverfahren deshalb zu eröffnen sei. Für die Gläubiger werde eine Quote von rd. 4 % ausgeschüttet werden können. Mit Beschluss vom 16. Januar 2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Frau Dr. G zur Insolvenzverwalterin bestellt.