FG Sachsen - Beschluss vom 11.07.2001
6 V 202/00
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 ; EStG § 17 Abs. 4 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ; KStG § 30 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1199

Veräußerungsvorgang i.S. des § 17 EStG durch Ausschüttung bzw. Rückzahlung aus dem EK 04 ab 1997

FG Sachsen, Beschluss vom 11.07.2001 - Aktenzeichen 6 V 202/00

DRsp Nr. 2001/16360

Veräußerungsvorgang i.S. des § 17 EStG durch Ausschüttung bzw. Rückzahlung aus dem EK 04 ab 1997

1. Nach der seit dem Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Vorschrift des § 17 Abs. 4 EStG stellt die Ausschüttung bzw. Rückzahlung von Eigenkapital (EK) auch außerhalb einer Liquidation oder Kapitalherabsetzung einen eigenständigen Veräußerungsvorgang i.S. des § 17 EStG dar. Die Einlagenrückgewähr führt unmittelbar zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn unabhängig davon, ob die Beteiligung als solche veräußert wird. Dieser Veräußerungsgewinn ist nach § 17 Abs. 2 EStG zu ermitteln.2. Veräußerungsgewinn ist danach der Betrag, um den der Veräußerungspreis (bzw. die Ausschüttung oder Rückzahlung) nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Bei der Bemessung der Anschaffungskosten sind sowohl gesellschaftlich veranlasste Anschaffungskostenerhöhungen als auch gesellschaftlich veranlasste Anschaffungskostenminderungen zu berücksichtigen.