BFH - Beschluss vom 21.06.2007
III R 59/06
Normen:
EStG § 26 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1830
BFH/NV 2007, 1770
BFHE 218, 281
BStBl II 2007, 770
DStRE 2007, 1158
FamRZ 2007, 1735
NJW-RR 2007, 1458
ZEV 2007, 542
Vorinstanzen:
FG Hamburg - 3 K 376/04 - 8.6.2006 (EFG 2006, 1846),

Veranlagungswahlrecht nach dem Tode eines Ehegatten; Durchführung einer Zusammenveranlagung bei noch unbekannten Erben; Verhältnis von Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung

BFH, Beschluss vom 21.06.2007 - Aktenzeichen III R 59/06

DRsp Nr. 2007/14762

Veranlagungswahlrecht nach dem Tode eines Ehegatten; Durchführung einer Zusammenveranlagung bei noch unbekannten Erben; Verhältnis von Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung

»Das Veranlagungswahlrecht steht nach dem Tode eines Ehegatten dessen Erben zu. Das Einverständnis des Erben mit der Zusammenveranlagung kann nur dann nach § 26 Abs. 3 EStG unterstellt werden, wenn er Kenntnis von seiner Erbenstellung und den steuerlichen Vorgängen des Erblassers hat. Bis zur Ermittlung des Erben ist daher getrennt zu veranlagen.«

Normenkette:

EStG § 26 ;

Gründe:

I. Der Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) verstarb am 17. Februar 2003. Die überschuldete Erbschaft ist von der Klägerin und anderen möglichen Erben ausgeschlagen worden. Bisher wurde weder ein Erbe festgestellt noch ein Nachlasspfleger bestellt.