Autor: Ott |
Nach § 3c Abs. 2 Satz 6 EStG werden - ungeachtet eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit teilweise steuerbefreiten Beteiligungserträgen nach § 3 Nr. 40 EStG - auch Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten eines Gesellschafters einer Körperschaft im Rahmen einer verbilligten Nutzungsüberlassung (z.B. im Rahmen einer Betriebsaufspaltung) erfasst, wenn der Steuerpflichtige zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital dieser Körperschaft beteiligt ist oder war. Die Aufwendungen des Gesellschafters unterliegen dem Teilabzugsverbot (d.h. Berücksichtigung nur zu 60 %), soweit diese mit einer im Gesellschaftsverhältnis veranlassten unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern in Zusammenhang stehen.
Bereits nach den BMF-Schreiben vom 08.11.2010 und vom 23.10.20131) war § 3c Abs. 2 EStG auf den Abzug laufender Aufwendungen (z.B. Strom, Gas, Wasser, Heizkosten, Gebäudereinigungskosten, Versicherungsbeiträge und Finanzierungskosten) anzuwenden, wenn die Nutzungsüberlassung aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zu nicht fremdüblichen Konditionen erfolgte.
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