BFH - Urteil vom 16.10.2008
IV R 82/06
Normen:
FGO § 60 Abs. 3; FGO § 73 Abs. 2; AO § 179; AO § 180 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 232/03

Verbindung von Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung; Ergehen einer einheitlichen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Zurechnung eines Gewinns zu dem Sonderbetriebsergebnis eines oder aller Mitunternehmer einer Personengesellschaft; Heilung einer vom FG zu Unrecht unterlassenen Verbindung durch Verbindung im Revisionsverfahren

BFH, Urteil vom 16.10.2008 - Aktenzeichen IV R 82/06

DRsp Nr. 2009/3452

Verbindung von Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung; Ergehen einer einheitlichen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Zurechnung eines Gewinns zu dem Sonderbetriebsergebnis eines oder aller Mitunternehmer einer Personengesellschaft; Heilung einer vom FG zu Unrecht unterlassenen Verbindung durch Verbindung im Revisionsverfahren

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3; FGO § 73 Abs. 2; AO § 179; AO § 180 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beigeladenen und Revisionskläger (Beigeladene) sind Kommanditisten der ebenfalls beigeladenen ... KG (KG). An der KG ist auch der Kläger als Kommanditist mit einem festen Kapitalanteil von 1/60 beteiligt. Zuvor war er von 1964 bis 1994 Komplementär der KG. Seit 1995 ist die ... GmbH (GmbH) Komplementärin der KG. Sie ist am Festkapital der KG nicht beteiligt.