BFH - Urteil vom 15.10.1997
I R 103/93
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 572

Verdeckte Einlage bei Forderungsverzicht

BFH, Urteil vom 15.10.1997 - Aktenzeichen I R 103/93

DRsp Nr. 1998/9158

Verdeckte Einlage bei Forderungsverzicht

Ein auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhender Verzicht eines Gesellschafters oder einer ihm nahestehenden Person auf eine nicht mehr vollwertige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft führt bei dieser zu einer Einlage in Höhe des Teilwerts. Das gilt auch dann, wenn die entsprechende Verbindlichkeit auf abziehbare Aufwendungen zurückgeht. Ist die Kapitalgesellschaft überschuldet, beträgt der Teilwert regelmäßig DM 0.

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, an der im Streitjahr 1986 als einziger Gesellschafter S beteiligt war. Aus Lieferbeziehungen gegenüber der B-GmbH, deren Geschäftsanteile ebenfalls nur von S gehalten wurden, hatte die Klägerin zum 31. Dezember 1984 Verbindlichkeiten in Höhe von 3899437 DM. Daneben besaß S zwei weitere Einzelunternehmen, die zum 31. Dezember 1984 Forderungen gegenüber der Klägerin in Höhe von 592800 DM bzw. 199500 DM hatten. Die Klägerin war zum 31. Dezember 1984 bilanziell um rund 2,9 Mio. DM überschuldet. Wegen vorhandener stiller Reserven betrug die tatsächliche Überschuldung nur rund 2,4 Mio. DM.

Die B-GmbH schrieb ihre Forderungen gegenüber der Klägerin zum 31. Dezember 1984 auf rund 2,1 Mio. DM ab. Auch die Einzelunternehmen des S nahmen Teilwertabschreibungen auf einen niedrigeren Teilwert vor.