BFH - Urteil vom 20.07.2005
X R 22/02
Normen:
EStG (1990) § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ; EStDV (1990) § 7 Abs. 1 ; UmwStG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2230
BFH/NV 2005, 2111
BFHE 210, 345
BStBl II 2006, 457
DB 2005, 2274
DStR 2005, 1723
GmbHR 2005, 1436
NZG 2006, 75
Vorinstanzen:
FG Münster - 5 K 3706/98 E - 11.4.2002 (EFG 2002, 960),

Verdeckte Einlage einer 100%-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft aus dem Betriebsvermögen; Betriebsaufspaltung: patentierte Erfindung als wesentliche Betriebsgrundlage; Gewinnverwirklichung nach Entnahme und anschließender verdeckter Einlage; Beteiligung an Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen; analoge Anwendung des § 20 UmwStG 1977

BFH, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen X R 22/02

DRsp Nr. 2005/16312

Verdeckte Einlage einer 100%-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft aus dem Betriebsvermögen; Betriebsaufspaltung: patentierte Erfindung als wesentliche Betriebsgrundlage; Gewinnverwirklichung nach Entnahme und anschließender verdeckter Einlage; Beteiligung an Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen; analoge Anwendung des § 20 UmwStG 1977

»Die verdeckte Einlage einer im Betriebsvermögen gehaltenen 100 %-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft, an welcher der einlegende Steuerpflichtige ebenfalls zu 100 % beteiligt ist, führt auch dann zu einer Gewinnrealisierung, wenn auch die Beteiligung an der Zielkapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört.«

Normenkette:

EStG (1990) § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ; EStDV (1990) § 7 Abs. 1 ; UmwStG § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen des früheren Klägers und Revisionsklägers (K) ist während des Revisionsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der jetzige Kläger und Revisionskläger zu 1. (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des K.