BFH - Urteil vom 11.02.1998
I R 89/97
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 17 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1574
BB 1998, 1631
BFH/NV 1998, 1295
BFHE 186, 25
BStBl II 1998, 691
DB 1998, 1544
DStZ 1998, 724
NZG 1998, 864
Vorinstanzen:
Niedersächsischen FG (EFG 1998, 132),

Verdeckte Einlage einer wesentlichen Beteiligung

BFH, Urteil vom 11.02.1998 - Aktenzeichen I R 89/97

DRsp Nr. 1998/18563

Verdeckte Einlage einer wesentlichen Beteiligung

»Die verdeckte Einlage des Anteils an einer Kapitalgesellschaft i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. bis zur Änderung durch das StÄndG 1992 in das Betriebsvermögen einer anderen Kapitalgesellschaft ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG mit den Anschaffungskosten zu bewerten.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 17 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die im Oktober 1991 gegründete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH mit einem Stamkapital von 50 000 DM, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin M ist. M übertrug durch notariellen Vertrag vom 4. November 1991 die von ihr ebenfalls allein gehaltenen Anteile an einer anderen GmbH, der T-GmbH, ohne Vereinbarung einer Gegenleistung auf die Klägerin. Diese behandelte die Übertragung als verdeckte Einlage und stellte in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 1991 der aktiven Beteiligung, deren gemeiner Wert --wie zwischenzeitlich unter den Beteiligten unstreitig ist-- 671 500 DM beträgt, eine Kapitalrücklage in entsprechender Höhe gegenüber.