FG München - Beschluss vom 02.06.2003
13 V 1345/03
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; AO § 42 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 S. 1 ;

Verdeckte Einlage einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft als Veräußerung; Einkommensteuer 1991

FG München, Beschluss vom 02.06.2003 - Aktenzeichen 13 V 1345/03

DRsp Nr. 2003/9355

Verdeckte Einlage einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft als Veräußerung; Einkommensteuer 1991

Die verdeckte Einlage einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft verbunden mit der Verschmelzung dieser Gesellschaft in eine AG kann rechtsmißbräuchlich gem. § 42 Abs. 1 AO mit der Folge sein, dass die verdeckte Einlage den Tatbestand des § 17 Abs. 1 EStG (in der vor 1992 geltenden Fassung) erfüllt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; AO § 42 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller (ASt) war Gesellschafter der zum Konzern der C. - AG (AG) gehörenden Gesellschaft C. (Vertriebs-GmbH) mit einem Anteil von 240.000 DM (entspricht 24 % des Stammkapitals). Neben der unmittelbaren Beteiligung hielt der ASt 4.192 Aktien (entspricht einem Anteil von 2,19 %) an der AG, die wiederum mit 51 % an der Vertriebs-GmbH beteiligt war.