BFH - Urteil vom 12.12.2000
VIII R 62/93
Normen:
EStG § 17 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 504
BFH/NV 2001, 536
BFHE 194, 130
BStBl II 2001, 234
DB 2001, 573
DStR 2001, 430
GmbHR 2001, 260
NZG 2001, 1000
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Verdeckte Einlage nach vGA bei Darlehen

BFH, Urteil vom 12.12.2000 - Aktenzeichen VIII R 62/93

DRsp Nr. 2001/4021

Verdeckte Einlage nach vGA bei Darlehen

»Hat eine GmbH I, die vom Ehemann der Mehrheitsgesellschafterin einer weiteren GmbH (GmbH II) beherrscht wird, der GmbH II als "Darlehen" bezeichnete Beträge überlassen, die bei dem beherrschenden Gesellschafter der GmbH I als vGA besteuert worden sind, erhöht die Gewährung des "Darlehens" als mittelbare verdeckte Einlage die Anschaffungskosten der Mehrheitsgesellschafterin der GmbH II auf ihre wesentliche Beteiligung.«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin ihres im Jahre 1993 verstorbenen Ehemannes (E), mit dem sie im Streitjahr 1980 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurde.

Die Klägerin war geschäftsführende Gesellschafterin der durch Gesellschaftsvertrag vom 3. August 1978 gegründeten S-GmbH; weiterer Gesellschafter war der Sohn der Klägerin und des E (S). Die Klägerin hielt eine Stammeinlage von 30 000 DM, S eine solche von 20 000 DM. Das Stammkapital wurde nur in Höhe von 25 v.H. eingezahlt.

E war Gesellschafter der durch Gesellschaftsvertrag vom 13. Juni 1979 gegründeten A-GmbH. Er hielt 80 v.H. des Stammkapitals der A-GmbH in Höhe von 100 000 DM. Weitere Gesellschafterin war Frau Z mit einer Stammeinlage von 20 000 DM.