FG Düsseldorf - Urteil vom 19.08.2014
6 K 2634/11 K,G
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; UmwStG § 2 Abs. 1; UmwStG § 11 Abs. 1; BewG § 9 Abs.1; BewG § 9 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2015, 2286
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 1298

Verdeckte Gewinnausschüttung - Abspaltung eines Betriebsteils einer Kapitalgesellschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2014 - Aktenzeichen 6 K 2634/11 K,G

DRsp Nr. 2014/13713

Verdeckte Gewinnausschüttung – Abspaltung eines Betriebsteils einer Kapitalgesellschaft

Dem Substanzwert eines gewinnorientierten Unternehmens kommt – im Unterschied zu dem Liquidations-Unternehmenswert - bei der Ermittlung des Unternehmenswertes keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. IDW S 1 Rz. 6, 140, 171). Ein über dem Ertragswert liegender Substanz-Unternehmenswert, der nicht als Liquidations-Unternehmenswert ermittelt wird, ist daher im Rahmen der Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die nicht steuerneutrale Abspaltung eines Betriebsteils einer Kapitalgesellschaft nicht zu berücksichtigen. Ein Geschäfts- und Firmenwert ist bei der Ermittlung des Substanzwertes nicht anzusetzen, da er nicht einzelverkehrsfähig ist.

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid für 2005 vom 20.11.2009 und der Bescheid für 2005 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 1.12.2009, beide Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.07.2011, werden insoweit geändert, dass die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag und auf 0 Euro festgesetzt bzw. festgestellt werden.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte, außer den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die sie selber trägt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; UmwStG § 2 Abs. 1; UmwStG § 11 Abs. 1; BewG § 9 Abs.1; BewG § 9 Abs. 2;

Tatbestand