BFH - Urteil vom 25.05.2004
VIII R 4/01
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 § 11 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2726
BFH/NV 2005, 105
DB 2004, 2671
DStR 2004, 2143
GmbHR 2004, 60
NZG 2005, 237
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 765/97

Verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhte Preisnachlässe eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers an seine Ehefrau - Schätzung eienr vGA - Umsatzsteuer ist Teil der vGA - Voraussetzung für Rückstellungsbildung - Zulassung der Revision

BFH, Urteil vom 25.05.2004 - Aktenzeichen VIII R 4/01

DRsp Nr. 2004/18761

Verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhte Preisnachlässe eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers an seine Ehefrau - Schätzung eienr vGA - Umsatzsteuer ist Teil der vGA - Voraussetzung für Rückstellungsbildung - Zulassung der Revision

»1. Gewährt ein mit 20 v.H. des Stammkapitals an einer GmbH beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer seiner Ehefrau überhöhte Preisnachlässe für in deren Gewerbebetrieb gelieferte Waren, liegt eine vGA bereits im Zeitpunkt der Lieferung der Waren vor. Aus diesem Grund von der GmbH gegen ihren Geschäftsführer geltend gemachte Ersatzansprüche haben auf die Beurteilung des Vorgangs als vGA keinen Einfluss mehr; Zahlungen zur Tilgung dieser Ansprüche sind unabhängig davon verdeckte Einlagen des Gesellschafters, ob er oder seine Ehefrau die Zahlungen leistet. 2. Tilgt die Ehefrau die Ersatzansprüche in Höhe der überhöhten Preisnachlässe durch Zahlung an die GmbH, führt dies bei ihr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die bezogenen Waren.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 § 11 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden für die Streitjahre 1992 und 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.