FG Niedersachsen - Urteil vom 09.12.2003
6 K 138/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 161

Verdeckte Gewinnausschüttung; Pkw-Nutzung; Rückdeckungsversicherung; Pensionszusage - Private Pkw-Nutzung als verdeckte Gewinnausschüttung bei fehlender vertraglicher Regelung

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2003 - Aktenzeichen 6 K 138/02

DRsp Nr. 2005/712

Verdeckte Gewinnausschüttung; Pkw-Nutzung; Rückdeckungsversicherung; Pensionszusage - Private Pkw-Nutzung als verdeckte Gewinnausschüttung bei fehlender vertraglicher Regelung

1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung. 2. Der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung ist nur Indiz für die Ernstlichkeit einer Pensionszusage; darüber hinaus hat sie im Rahmen des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG keine Bedeutung. 3. Die unentgeltliche Überlassung eines Pkw zu privaten Fahrten stellt grundsätzlich die Zuwendung eines lohnsteuerpflichtigen Vorteils im Rahmen des Dienstvertrages dar. 4. Der Nutzungswert der privaten Pkw-Nutzung kann eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Wird dem Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als nahe stehender Person einer beherrschenden Gesellschafterin die Pkw-Nutzung unentgeltlich zugewandt, ohne dass hier für eine vertragliche Verpflichtung der Gesellschaft besteht, weil es insoweit an einer vertraglichen Regelung fehlt, beruht die Zuwendung auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für ein betrieblich genutztes Kraftfahrzeug die Privatanteile mittels der 1 % Regelung geschätzt werden dürfen und ob die dem Geschäftsführer erteilte Pensionszusage steuerlich anzuerkennen ist.