FG Sachsen, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I B 27/10
Vereinbarung der Verjährungsregelung nach Aktiengesetz (AktG) als Voraussetzung einer Vereinbarung einer Verlustübernahme bei körperschaftsteuerlicher Organschaft; Vereinbarung einer bestimmten Vertragsklausel i.R.e. Vereinbarung der Verlustübernahme bei körperschaftssteuerlicher Organschaft
BFH, Beschluss vom 28.07.2010 - Aktenzeichen I B 27/10
DRsp Nr. 2010/15223
Vereinbarung der Verjährungsregelung nach Aktiengesetz (AktG) als Voraussetzung einer Vereinbarung einer Verlustübernahme bei körperschaftsteuerlicher Organschaft; Vereinbarung einer bestimmten Vertragsklausel i.R.e. Vereinbarung der Verlustübernahme bei körperschaftssteuerlicher Organschaft
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dassa) die für die körperschaftsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft erforderliche Vereinbarung einer Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302AktG auch die Vereinbarung der Verjährungsregelung des § 302 Abs. 4AktG voraussetzt (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2005, BStBl I 2006, 12) und dassb) mit der Vertragsklausel"Die (Organträgerin) ist entsprechend den Vorschriften des § 302AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind"eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302AktG vereinbart wird (gegen Verfügung der OFD Rheinland vom 12. August 2009, DStR 2010, 1136).
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