BFH - Beschluss vom 18.05.2005
VIII B 11/04
Normen:
EStG § 17 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1810
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 14117/01

Verfahrensfehler; Vernehmung des Konkursverwalters; Auflösungsverlust i. S. des § 17 EStG

BFH, Beschluss vom 18.05.2005 - Aktenzeichen VIII B 11/04

DRsp Nr. 2005/11855

Verfahrensfehler; Vernehmung des Konkursverwalters; Auflösungsverlust i. S. des § 17 EStG

1. Das FG begeht keinen Verfahrensfehler, wenn es für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, ein Auflösungsverlust sei bereits vor Abschluss des Konkursverfahrens entstanden, den dazu als Zeugen benannten Konkursverwalters nicht vernimmt, weil es nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung darauf nicht ankommt.2. Die Realisierung eines Auflösungsverlustes setzt voraus, dass mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen nicht zu rechnen ist und die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten feststeht.

Normenkette:

EStG § 17 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.