KStG 2002 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 3; StVergAbG i.d.F.d.; KStG 2002 § 34 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2012, 737
BFH/NV 2012, 879
BFHE 236, 444
BStBl II 2012, 751
DB 2012, 607
DStR 2012, 556
GmbHR 2012, 531
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2315/08
Verfassungskonforme Auslegung des § 34 Abs. 1 KStG 2002 bei Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages in den Fällen der sog. Mehrmütterorganschaft
BFH, Beschluss vom 15.02.2012 - Aktenzeichen I B 7/11
DRsp Nr. 2012/5094
Verfassungskonforme Auslegung des § 34 Abs. 1KStG 2002 bei Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages in den Fällen der sog. Mehrmütterorganschaft
Wurde in Fällen der sog. Mehrmütterorganschaft der Gewinnabführungsvertrag vor dem 21. November 2002 abgeschlossen, so ist § 34 Abs. 1KStG 2002 i.d.F. des StVergAbG verfassungskonform in der Weise auszulegen, dass die Voraussetzung der verschärfenden Neuregelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 KStG 2002 i.d.F. des StVergAbG, nach der die Organträger-Personengesellschaft selbst mehrheitlich an der Organgesellschaft vom Beginn deren Wirtschaftsjahres an beteiligt sein muss (sog. finanzielle Eingliederung), jedenfalls dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die bisher im Sonderbetriebsvermögen bei der Organträger-Personengesellschaft gehaltenen Anteile (ganz oder anteilig) vor Ablauf des ersten nach Verkündung des StVergAbG endenden Wirtschaftsjahres in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft mit der Folge einer mehrheitlichen Beteiligung i.S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1KStG 2002 i.d.F. des StVergAbG übertragen werden.
Normenkette:
KStG 2002 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 3; StVergAbG i.d.F.d.; KStG 2002 § 34 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;
Gründe
I.
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