FG Düsseldorf - Urteil vom 13.05.2009
4 K 155/08 Erb
Normen:
ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1; ErbStG § 10 Abs. 8; ErbStG § 21 Abs. 1 Satz 1; ErbStG § 21 Abs. 2 Nr. 1; ErbStG § 27 Abs. 1; ErbStG § 27 Abs. 3; ErbStG § 30 Abs. 1; BewG § 121; StraBEG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; StraBEG § 1 Abs. 5 Satz 1; StraBEG § 10 Abs. 1; GG Art. 106 Abs. 3; EG Art. 56; FGO § 74; AO § 163;
Fundstellen:
EFG 2009, 1310
ZEV 2009, 526

Verfassungskonforme Auslegung des Begriffs des Auslandsvermögens in § 21 Abs. 2 ErbStG - Auslandsvermögen; Britische Erbschaftsteuer; Kapitalverkehrsfreiheit; Übermaßverbot; Ausländische Erbschaftsteuer; Nachlassverbindlichkeit; Steuerermäßigung; Vorerwerber; Steuerverkürzung; Aussetzung des Klageverfahrens

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 4 K 155/08 Erb

DRsp Nr. 2009/15857

Verfassungskonforme Auslegung des Begriffs des Auslandsvermögens in § 21 Abs. 2 ErbStG - Auslandsvermögen; Britische Erbschaftsteuer; Kapitalverkehrsfreiheit; Übermaßverbot; Ausländische Erbschaftsteuer; Nachlassverbindlichkeit; Steuerermäßigung; Vorerwerber; Steuerverkürzung; Aussetzung des Klageverfahrens

1. Der durch § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 121 BewG bewirkte Ausschluss des Kapitalvermögens von dem die Anrechnung der Erbschaftsteuer ermöglichenden Auslandsvermögen verstößt nicht gegen die durch Art. 56 EG gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit. 2. Das Übermaßverbot gebietet keine verfassungskonforme Auslegung des Begriffs des Auslandsvermögens, wenn dem Stpfl. das ererbte ausländische Kapitalvermögen zumindest zum deutlich überwiegenden Teil zugute kommt (im Streitfall: Kapitalvermögen rd. 300.000 EUR; Gesamtbelastung mit britischer und deutscher Erbschaftsteuer von maximal 28,1 v.H.). 3. Die auf das Kapitalvermögen entfallende und von dem Erwerber zu entrichtende britische Erbschaftsteuer kann nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, da das einschlägige Verbot des § 10 Abs. 8 ErbStG sich auch auf die vom Erben zu entrichtende ausländische Erbschaftsteuer bezieht.