BFH - Urteil vom 24.10.2012
IX R 36/11
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3811/09 516

Verfassungsmäßigkeit der 1 % Grenze des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG

BFH, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen IX R 36/11

DRsp Nr. 2013/1509

Verfassungsmäßigkeit der 1 % Grenze des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG

Die Beteiligungsgrenze von 1 % i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433).

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Gründungsgesellschafter einer im Jahr 1993 errichteten und im Jahr 2000 in eine AG umgewandelten GmbH. Seine Beteiligung bewegte sich bis zu der vorliegend streitbefangenen Anteilsveräußerung im August 2003 zwischen 4,9 % und 7 %. Aus dieser Veräußerung erzielte der Kläger unstreitig einen Veräußerungsgewinn von 389.187,50 €, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Einkommensteuerbescheid 2003 unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens mit 194.593 € als Einkünfte i.S. von § 17 EStG erfasste. Der im März 2011 ergangene Änderungsbescheid erfasst diese Einkünfte nur noch mit 142.187 €; der Teil des vom Kläger erzielten Gewinns aus der Aktienveräußerung, der auf den Zeitraum bis zum 26. Oktober 2000, dem Tag der Verkündung des Steuersenkungsgesetzes entfällt, wird nicht mehr besteuert.