BFH - Beschluss vom 05.10.2011
II R 9/11
Normen:
GG Art. 19 Abs. 1; ErbStG § 13a; ErbStG § 13b;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2574/10 1079

Verfassungsmäßigkeit der auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkten Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III

BFH, Beschluss vom 05.10.2011 - Aktenzeichen II R 9/11

DRsp Nr. 2011/19502

Verfassungsmäßigkeit der auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkten Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es um die Fragen, 1. ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III verfassungsgemäß ist und2. ob § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil die §§ 13a und 13b ErbStG es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 1; ErbStG § 13a; ErbStG § 13b;

Gründe

I.