FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.06.2002
1 V 9/02
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 1 ; EStG (1999) § 34 Abs. 1 ; EStG (1999) § 34 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1171

Verfassungsmäßigkeit der Einführung der Fünftelungsregelung in Veräußerungsfällen durch das StEntlG 1999/2000/2002; Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1999)

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 1 V 9/02

DRsp Nr. 2002/12052

Verfassungsmäßigkeit der Einführung der Fünftelungsregelung in Veräußerungsfällen durch das StEntlG 1999/2000/2002; Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1999)

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Abschaffung des halben Steuersatzes und die Einführung der Fünftelungsregelung in § 34 EStG 1999 durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 nicht verfassungswidrig ist, insbesondere musste der Gesetzgeber weder eine Übergangsregelung einführen, noch verstößt die Neuregelung gegen Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 oder 12 Abs. 1 Grundgesetz, noch begründet die spätere -wahlweise- Wiedereinführung des halben Steuersatzes in bestimmten Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2001 rückwirkend für das Jahr 1999 einen Anspruch auf Besteuerung nach dem halben Steuersatz. 2. Bei einer Anteilsveräußerung und dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an der Beteiligung erst nach der Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wird durch die Anwendung der Fünftelungsregelung weder das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verletzt noch kann der Veräußerungsgewinn, weil die Verkaufsverhandlungen schon im Jahr 1997 anliefen und der Verkauf sowie der Preis bereits Ende 1998 faktisch feststanden, aus Vertrauensschutzgründen nach dem halben Steuersatz besteuert werden.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 ;