FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.07.2006
2 K 227/04
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 § 34 Abs. 1 § 3 Nr. 9, 62 § 14 § 14a § 16 § 18 § 34 Abs. 3 ; GG Art. 3 Art. 20 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1848

Verfassungsmäßigkeit der Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.2006 - Aktenzeichen 2 K 227/04

DRsp Nr. 2006/22894

Verfassungsmäßigkeit der Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 § 34 Abs. 1 § 3 Nr. 9, 62 § 14 § 14a § 16 § 18 § 34 Abs. 3 ; GG Art. 3 Art. 20 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Veranlagungszeitraum 2002 die Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der sog. Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) auf die Abfindungszahlung eines Arbeitnehmers.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der im Jahr 1941 geborene Kläger war bei der X AG nichtselbständig tätig. Zum 01. Januar 2002 schied er aus dem Berufsleben aus. Im Veranlagungszeitraum 2002 bezog er neben der gesetzlichen Altersrente in Höhe von 12.520,82 EUR eine Betriebsrente in Höhe von 11.852,40 EUR. Zudem erhielt er für die vorzeitige Auflösung seines Arbeitsverhältnisses von seiner früheren Arbeitgeberin eine Abfindung in Höhe von 178.952,16 EUR. Das Finanzamt (FA) setzte mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom 18. September 2003 hierfür nach Abzug des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG in Höhe von 12.271 EUR unter Anwendung der sog. Fünftel-Regelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG Einkommensteuer in Höhe von 55.090 EUR fest.

Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2003).