Verfassungsmäßigkeit der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.09.2002 - Aktenzeichen 5 V 1336/02
DRsp Nr. 2003/9389
Verfassungsmäßigkeit der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
Es bestehen weder schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftelregelung (1/5-Regelung) des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 noch wäre aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Übergangsregelung für in den Jahren 1999 und 2000 erzielte Veräußerungsgewinne i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1EStG zwingend geboten gewesen.
I. Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Rechtmäßigkeit der Besteuerung eines von dem Antragsteller (Ast.) im Streitjahr 2000 erzielten Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17EStG.
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