FG Bremen - Urteil vom 07.02.2007
3 K 73/05 (5)
Normen:
GewStG § 7 S. 2 ; StBAÄG § 36 Abs. 1 ; UntStFG Art. 4 Nr. 2 ; GewStG § 7 S. 4 i.d.F. des EURLUmsG ; EStG § 3 Nr. 40b ; KStG § 8b Abs. 2, 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1720

Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 7 Satz 2 GewStG i.d.F. des StBAÄG; Anwendung von § 3 Nr. 40 Buchst. b EStG und § 8b Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im Erhebungszeitraum 2002

FG Bremen, Urteil vom 07.02.2007 - Aktenzeichen 3 K 73/05 (5)

DRsp Nr. 2007/13324

Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 7 Satz 2 GewStG i.d.F. des StBAÄG; Anwendung von § 3 Nr. 40 Buchst. b EStG und § 8b Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im Erhebungszeitraum 2002

1. Der Anwendung des § 7 Satz 2 GewStG i.d.F. des StBAÄG vom 23.7.2002 (BGBl. 2002 I S. 2715), wonach nunmehr Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen bei der Bemessung des Gewerbeertrages zu berücksichtigen sind, soweit sie nicht auf unmittelbar beteiligte natürliche Personen entfallen, stehen verfassungsrechtliche Bedenken auch insofern nicht entgegen, wie Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen, die zwar in 2002 entstehen, aber auf obligatorischen Verträgen beruhen, die vor dem am 20.12.2001 erfolgten Gesetzesbeschluss zum UntStFG geschlossen wurden, erfasst werden. Es liegen insbesondere weder ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot unzulässiger Rückwirkung von Gesetzen noch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz vor.