1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts seiner Patienten rügt (Art. 2 Abs. 1 GG), ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nur mit der Behauptung erhoben werden kann, in eigenen Grundrechten verletzt zu sein (§
2. Die gesetzliche Vergütungsregelung ist eine Beschränkung der Berufsausübung. Sie beruht auf §
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