BVerfG - Beschluß vom 19.04.1991
1 BvR 1301/89
Normen:
BÄO § 11 ; GG Art. 12 Abs. 1 Satz 2 ; GOÄ § 2 § 12 ;
Fundstellen:
NJW 1992, 737
NVwZ 1992, 365
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 21.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 52/89

Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die ärztliche Vergütung in der GOÄ

BVerfG, Beschluß vom 19.04.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 1301/89

DRsp Nr. 2005/15654

Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die ärztliche Vergütung in der GOÄ

1. Als Berufsausübungsregelung ist § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 GOÄ 1982 durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. 2. Die Einschränkung freier Honorarvereinbarungen durch die Bindung an die Abrechnungstatbestände der Gebührenordnung für Ärzte ist für den beschwerdeführenden Arzt auch zumutbar.

Normenkette:

BÄO § 11 ; GG Art. 12 Abs. 1 Satz 2 ; GOÄ § 2 § 12 ;

Gründe:

1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts seiner Patienten rügt (Art. 2 Abs. 1 GG), ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nur mit der Behauptung erhoben werden kann, in eigenen Grundrechten verletzt zu sein (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).

2. Die gesetzliche Vergütungsregelung ist eine Beschränkung der Berufsausübung. Sie beruht auf § 11 BÄO, zu deren Erlaß der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 74 Nr. 11 GG befugt war (BVerfGE 68, 319 ff.). Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, umfaßt die Befugnis zur Regelung des ärztlichen Gebührenwesens sowohl Bestimmungen über die Gebührenhöhe als auch solche über die Gebührenabrechnung (BVerfG, Vorprüfungsausschuß, Beschluß vom 8. März 1985 - 2 BvR 221/85 -, NJW 1985, 2187).