BFH - Urteil vom 18.10.2006
IX R 28/05
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 8 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 170
BB 2007, 140
BB 2007, 2234
BFH/NV 2007, 327
BFHE 215, 202
BStBl II 2007, 259
DB 2007, 88
DStR 2007, 64
NJW 2007, 1087
Vorinstanzen:
FG München - 8 K 4787/03 - 22.7.2005 (EFG 2006, 27),

Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG; verlustbringende Aktien sind nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen

BFH, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen IX R 28/05

DRsp Nr. 2006/30448

Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG; verlustbringende Aktien sind nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen

»Die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG durch § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG ist verfassungsgemäß.«

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 8 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) berücksichtigte im Streitjahr 2000 bei der Ermittlung seiner gewerblichen Einkünfte u.a. Verluste aus Aktiengeschäften. Die im Laufe des Streitjahres für Aktienkäufe verwandten betrieblichen Mittel hatte er in seinem Gewerbebetrieb als Entnahme und die Erlöse aus Aktienverkäufen als Einlage gebucht. In einer für das Streitjahr erstellten Arbeitsbilanz vom 4. Oktober 2001 wies der Kläger erstmals die Wertpapiere als Gegenstände des Betriebsvermögens (Umlaufvermögens) aus, stornierte die vorangegangenen Entnahme- und Einlagebuchungen und buchte sie auf ein Bestandskonto "Wertpapiere" im Umlaufvermögen um.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ordnete den Verlust aus Aktiengeschäften den sonstigen Einkünften nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu und versagte einen Verlustausgleich mit den gewerblichen Einkünften.