I.
Das Finanzgericht (FG) Köln hat den bei ihm gestellten Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1995 als unbegründet abgelehnt und die Beschwerde zugelassen. Der Beschluß wurde dem Antragsteller am 13. August 1997 zugestellt. Er legte am 26. August 1997 beim FG Beschwerde ein, der das FG nicht abgeholfen hat und der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
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