BFH - Beschluss vom 21.01.2003
X B 106/02
Normen:
EStG §§ 17 34 ; GG Art. 3, 20 ; StEntlG (1999/2000/2002);

Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG

BFH, Beschluss vom 21.01.2003 - Aktenzeichen X B 106/02

DRsp Nr. 2003/3765

Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG

Gegen die Neuregelung des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken. Es konnte nicht darauf vertraut werden, dass der Gesetzgeber die zuvor bestehende günstigere Rechtslage, wonach Veräußerungsgewinne lediglich mit dem halben regulären Steuersatz der Besteuerung unterworfen werden, für alle Zukunft aufrechterhält.

Normenkette:

EStG §§ 17 34 ; GG Art. 3, 20 ; StEntlG (1999/2000/2002);

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) veräußerten mit notariellen Verträgen vom 30. August 1999 mit sofortiger Wirkung ihre Anteile an der G-GmbH und der I-GmbH. Der im Jahr 1957 geborene Antragsteller erzielte hierbei einen nach § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbaren Veräußerungsgewinn in Höhe von 2 616 610 DM, die im Jahr 1961 geborene Antragstellerin einen nach § 17 EStG steuerbaren Veräußerungsgewinn in Höhe von 975 000 DM.