I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) veräußerten mit notariellen Verträgen vom 30. August 1999 mit sofortiger Wirkung ihre Anteile an der G-GmbH und der I-GmbH. Der im Jahr 1957 geborene Antragsteller erzielte hierbei einen nach § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbaren Veräußerungsgewinn in Höhe von 2 616 610 DM, die im Jahr 1961 geborene Antragstellerin einen nach § 17 EStG steuerbaren Veräußerungsgewinn in Höhe von 975 000 DM.
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