FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 19.12.2007
2 K 1375/05
Normen:
UmwStG § 18 Abs. 4 S. 3 ; UmwStG § 18 Abs. 3 S. 4 ; EStG § 35 Abs. 2 ;

Verfassungswidrigkeit; Umwandlungssteuergesetz; Gewerbesteuermessbetrag; Veräußerungsgewinn; Aufgabegewinn; Vermittlungsausschuss - Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 3 S. 4 UmwStG

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 2 K 1375/05

DRsp Nr. 2008/10092

Verfassungswidrigkeit; Umwandlungssteuergesetz; Gewerbesteuermessbetrag; Veräußerungsgewinn; Aufgabegewinn; Vermittlungsausschuss - Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 3 S. 4 UmwStG

1. § 18 Abs. 3 S. 4 UmwStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmer Steuerrechts ist verfassungsgemäß. 2. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht und damit auf in der Vergangenheit begründete und man nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen einwirkt. 3. Als nicht abgeschlossen gelten Sachverhalte, in denen der Steuerpflichtige Vermögensdispositionen zwar vor Verkündung des Gesetzes getroffen hat die Steuer aber erst nach Verkündung des Gesetzes mit Ablauf des Jahres entstanden ist. 4. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein Steuerpflichtiger durch Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft in den Genuss der sog. pauschalierten Gewerbesteueranrechnung kommt und der Gesetzgeber auf die durch die Einführung des § 35 EStG entstandene Regelungslücke nicht reagiert, bestand nicht. 5. Der Umstand, dass § 18 Abs. 4 S. 3 UmwStG erst aufgrund einer sog. Formulierungshilfe des Bundesministeriums der Finanzen durch den Vermittlungsausschuss ergänzt worden ist, führt nicht zu dazu, dass die Norm formell verfassungswidrig ist.