BGH - Urteil vom 28.04.2006
LwZR 10/05
Normen:
BGB § 2040 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1110
FamRZ 2006, 1026
MDR 2006, 1291
NJ 2006, 558
NJW 2007, 150
ZEV 2006, 358
ZfIR 2006, 597
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 26.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen Lw U 309/05
AG Gera, vom 07.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen XV Lw 10/04

Verfügung über einen Nachlassgegenstand durch Kündigung eines Pachtvertrages über zum Nachlass gehörende landwirtschaftliche Flächen

BGH, Urteil vom 28.04.2006 - Aktenzeichen LwZR 10/05

DRsp Nr. 2006/16083

Verfügung über einen Nachlassgegenstand durch Kündigung eines Pachtvertrages über zum Nachlass gehörende landwirtschaftliche Flächen

»Die Kündigung eines Pachtvertrags über zu einem Nachlass gehörende landwirtschaftliche Flächen ist eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand (Aufgabe von Senat, Beschl. v. 30. Januar 1951, V BLw 36/50, LM BGB § 2038 Nr. 1).«

Normenkette:

BGB § 2040 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind zusammen mit der unter Betreuung stehenden M. W., deren Betreuerin u.a. für den Bereich "Immobilienangelegenheiten" die Klägerin zu 1 ist, Miterben des im Mai 1994 verstorbenen W. W. (Erblasser). Dieser verpachtete dem Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 24. Januar 1991, geändert am 10. Januar 1993, ab dem 1. Oktober 1991 landwirtschaftlich genutzte Flächen für die Dauer von 12 Jahren. Nach § 2 Abs. 2 verlängert sich das Pachtverhältnis um 12 Jahre, wenn es nicht mit einer Frist von 12 Monaten zum Pachtablauf gekündigt wird.