Die Kläger sind zusammen mit der unter Betreuung stehenden M. W., deren Betreuerin u.a. für den Bereich "Immobilienangelegenheiten" die Klägerin zu 1 ist, Miterben des im Mai 1994 verstorbenen W. W. (Erblasser). Dieser verpachtete dem Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 24. Januar 1991, geändert am 10. Januar 1993, ab dem 1. Oktober 1991 landwirtschaftlich genutzte Flächen für die Dauer von 12 Jahren. Nach § 2 Abs. 2 verlängert sich das Pachtverhältnis um 12 Jahre, wenn es nicht mit einer Frist von 12 Monaten zum Pachtablauf gekündigt wird.
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