BFH - Urteil vom 19.08.2009
I R 3/09
Normen:
EStG § 16 Abs. 2; EStG § 17 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; UmwStG § 21 Abs. 1; 1995 ;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 2635/07

Vergleich der Vertragsparteien über die nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile als steuerlich rückwirkendes Ereignis

BFH, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen I R 3/09

DRsp Nr. 2009/28003

Vergleich der Vertragsparteien über die nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile als steuerlich rückwirkendes Ereignis

Rückwirkendes Ereignis: nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile Der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile wird steuerlich rückwirkend geändert, wenn die Vertragsparteien wegen Streitigkeiten über Wirksamkeit oder Inhalt des Vertrages einen Vergleich schließen und den Veräußerungspreis rückwirkend mindern.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 2; EStG § 17 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; UmwStG § 21 Abs. 1; 1995 ;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Stadt, war alleinige Anteilseignerin der N-GmbH. Die N-GmbH war aus einer Umwandlung des ehemaligen Stadtwerke-Eigenbetriebs zum Buchwert hervorgegangen, so dass einbringungsgeborene Anteile entstanden waren.

Unternehmensgegenstand der N-GmbH war die Strom-, Gas- und Wasserversorgung sowie die Wasserentsorgung. Die N-GmbH hielt zwei Beteiligungen in der Rechtsform der GmbH (Bäder und öffentlicher Nahverkehr), die dauerdefizitär waren. Die Tochtergesellschaften waren über Ergebnisabführungsverträge mit der N-GmbH verbunden.