LAG München - Urteil vom 20.12.2007
4 Sa 625/07
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 § 613 a Abs. 1 Satz 1, 2 ; BetrVG § 75 Abs. 1 § 77 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 13533/04

Vergütungserhöhung aufgrund Gleichbehandlung bei fehlerhafter Gruppenbildung bezüglich Versorgungsanwartschaften

LAG München, Urteil vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 625/07

DRsp Nr. 2008/14822

Vergütungserhöhung aufgrund Gleichbehandlung bei fehlerhafter Gruppenbildung bezüglich Versorgungsanwartschaften

Der Entscheidung der Arbeitgeberin, Entgelterhöhungen nur den Arbeitnehmern mit einem Standard-Arbeitsvertrag zu gewähren (und den übrigen Arbeitnehmern nicht), liegt eine fehlerhafte Gruppenbildung zugrunde, wenn die Arbeitnehmer mit Standard-Arbeitsvertrag einen signifikanten Anteil (eine Untergruppe) von Arbeitnehmern enthält, bei denen im Vergleich zur Gruppe der Nichtunterzeichner eine zumindest vergleichbare betriebliche Altersversorgungsanwartschaft als eines der essentiellen Parameter der Vergleichsmerkmale besteht.

Normenkette:

BGB § 242 § 611 Abs. 1 § 613 a Abs. 1 Satz 1, 2 ; BetrVG § 75 Abs. 1 § 77 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Gehaltserhöhungsansprüche der Klagepartei ab 01.02.2004.

Die Klagepartei ist Mitglied der IG Metall und war zuvor bei der Fa. C. GmbH beschäftigt. Im Zusammenhang mit einem weltweiten Zusammenschluss (Merger) des H. Konzerns mit dem C.Konzern, der im Jahr 2002 vollzogen wurde, übernahm die Beklagte im Wege eines von ihr so genannten "Asset Deals" aufgrund Betriebsübergangs zum 01.11.2002 sämtliche Betriebe der Fa. C. GmbH (Deutschland) mit -so ihr unbestritten gebliebenes Vorbringen zuletzt - insgesamt ca. 1.300 Arbeitnehmern, darunter die Klagepartei.