BFH - Urteil vom 15.11.2006
XI R 6/06
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 436
DStRE 2007, 830
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 220/01

Verhältnis Betriebsvermögen/Privatvermögen bei Tod eines Selbstständigen; Entnahme-/Betriebsaufgabeerklärung

BFH, Urteil vom 15.11.2006 - Aktenzeichen XI R 6/06

DRsp Nr. 2007/832

Verhältnis Betriebsvermögen/Privatvermögen bei Tod eines Selbstständigen; Entnahme-/Betriebsaufgabeerklärung

1. Beim Tod eines selbstständig tätigen Künstlers wird der Betrieb nicht zwangsläufig aufgegeben, sondern geht trotz der höchstpersönlichen Natur der künstlerischen Tätigkeit als freiberuflicher Betrieb auf die Erben über. Das Betriebsvermögen wird daher nicht zwangsläufig notwendiges Privatvermögen.2. Eine Betriebseinstellung allein ist noch keine Betriebsaufgabe.3. Von der Aufgabe eines ererbten künstlerischen Betriebes ist auszugehen, wenn das Anlagevermögen eindeutig in das Privatvermögen überführt/veräußert wird und die letzte verbliebene Betriebsgrundlage im Zeitpunkt des Todes objektiv wertlos war oder Erben und Außenprüfer (bei Außenprüfung) diese übereinstimmend für wertlos hielten.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 § 18 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) klagt als Rechtsnachfolger seiner Mutter, die Rechtsnachfolgerin seines im Jahr 1979 verstorbenen Vaters war. Sein Vater übte bis zu seinem Tod u.a. in Räumen des ihm und seiner Frau gehörenden Hauses seine freiberufliche künstlerische Tätigkeit aus.