Die Beschwerde ist unbegründet.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Frage, ob die Anzeige einer Schenkung bei einem unzuständigen Finanzamt (FA) und die Abgabe der Schenkungsteuererklärung bei diesem auf dessen Anforderung die Verjährung nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) in Lauf setzen kann, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und braucht auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren entschieden zu werden. Sie hat sich dem Senat zwar bisher nicht gestellt, lässt sich aber auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten und ist daher nicht klärungsbedürftig (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. März 2004
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