BGH - Urteil vom 16.09.2002
II ZR 107/01
Normen:
GmbHG § 43 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 71
DB 2002, 2480
DStR 2002, 2046
GmbHR 2002, 1197
MDR 2003, 163
NJW 2002, 3777
NJW 2002, 3777
NZG 2002, 1170
NZI 2003, 117
WM 2002, 2332
WM 2002, 2332
ZIP 2002, 2128
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Verjährung der Ansprüche gegen den Geschäftsführer; Abkürzung der Verjährungsfrist

BGH, Urteil vom 16.09.2002 - Aktenzeichen II ZR 107/01

DRsp Nr. 2002/17283

Verjährung der Ansprüche gegen den Geschäftsführer; Abkürzung der Verjährungsfrist

»Die Frist für die Verjährung des Anspruchs nach § 43 Abs. 2 GmbHG kann abgekürzt werden, solange nicht die Pflichtverletzung des Geschäftsführers darin besteht, daß er entgegen § 43 Abs. 3 GmbHG an der Auszahlung gebundenen Kapitals der GmbH an Gesellschafter mitgewirkt hat (Aufgabe des Sen.Urt. v. 15. November 1999 - II ZR 122/98, ZIP 2000, 135).«

Normenkette:

GmbHG § 43 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Großbäckerei W. + S. GmbH & Co. KG mit Sitz in Ke.. Der beklagte Bäckermeister führte die Geschäfte nicht nur der Gemeinschuldnerin, sondern auch ihrer ebenfalls als GmbH & Co. KG organisierten, in H.-B. ansässigen Schwestergesellschaft. Mit dieser Kommanditgesellschaft hat der Beklagte am 18. März 1993 einen Geschäftsführerdienstvertrag geschlossen, in dessen § 1 Abs. 1 bestimmt ist:

"... Er (scil. der Beklagte) übernimmt die Geschäftsführung für die Firmen Großbäckerei W.S., H.-B. und K.-Ke. (scil: das ist die Gemeinschuldnerin)."

Nach § 5 Abs. 2 des Vertrages sind dem Geschäftsführer "Aufwendungen ... anläßlich von Dienstreisen und Repräsentationen ... in nachgewiesener Höhe zu erstatten". § 8 Nr. 6 schließlich bestimmt: