BFH - Urteil vom 19.12.2007
VIII R 14/06
Normen:
EStG § 17 Abs. 1, 2 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 295
BFH/NV 2008, 659
BFHE 220, 249
BStBl II 2008, 475
DB 2008, 903
GmbHR 2008, 439
NJW 2008, 1840
NZG 2008, 360
ZIP 2008, 967
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2393/02

Verkauf eines schuldrechtlichen Optionsrechts zum Kauf von Kapitalgesellschaftsanteilen kann zu einem nach § 17 EStG steuerbaren Gewinn führen; Anwartschaft; Anwartschaftsrecht; gegen Mitgesellschafter gerichtetes Optionsrecht; Bedeutung aus anderen Rechtsgebieten entnommener Begriffe in Steuerrechtsnormen

BFH, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen VIII R 14/06

DRsp Nr. 2008/5065

Verkauf eines schuldrechtlichen Optionsrechts zum Kauf von Kapitalgesellschaftsanteilen kann zu einem nach § 17 EStG steuerbaren Gewinn führen; Anwartschaft; Anwartschaftsrecht; gegen Mitgesellschafter gerichtetes Optionsrecht; Bedeutung aus anderen Rechtsgebieten entnommener Begriffe in Steuerrechtsnormen

»Auch eine schuldrechtliche Option auf den Erwerb einer Beteiligung (Call-Option) kann eine Anwartschaft sein, deren Veräußerung unter den sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen zu einem steuerbaren Gewinn nach § 17 EStG führt, wenn und soweit sie die wirtschaftliche Verwertung des bei der Kapitalgesellschaft eingetretenen Zuwachses an Vermögenssubstanz ermöglicht.«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1, 2 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. In der Sache ist streitig, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Kauf-Optionsrechts auf den Erwerb von GmbH-Anteilen nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtig ist.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war seit 1993 Mehrheitsgesellschafter der A-GmbH (seit dem 30. August 1994 betrug sein --im Privatvermögen gehaltener-- Anteil am Stammkapital 75 %).